Freitag, 05 Mai 2017 09:03

Satzung des Bundesverband Feuerwehrausbildung e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.03.2017 in Gießen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesverband Feuerwehrausbildung e.V.“

Er hat seinen Sitz in Gießen/Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist die Qualitätssicherung der in der Ausbildung von Berufsfeuerwehren, Freiwilligen Feuerwehren und artähnlicher Organisationen tätigen Unternehmen. Der Verein macht es sich zum Ziel, Qualitätsstandards zu etablieren, zu sichern und fortlaufend zu verbessern. Weiterhin ist es Ziel des Vereins, die Qualitätsstandards von anderen Verbänden und Organisationen der Feuerwehrausbildung anerkennen zu lassen.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

Durchführen gemeinsamer Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen der Mitglieder 

Information der Zielgruppe durch gemeinsame Projekte

Durchführung des Kongresses des Bundesverbandes Feuerwehrausbildung

Einführen und Veröffentlichen von QM-Systemen für die Ausbildung in der Feuerwehr

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke. Er fördert die Bildung und Erziehung und die Rettung aus Lebensgefahr. Sofern er betriebswirtschaftliche Zwecke verfolgt, werden diese buchhalterisch abgegrenzt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

§ 4 Mitgliedschaft

Passive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und einen Beitrag zur Qualitätssicherung der Aus- und Weiterbildung von Feuerwehrangehörigen leisten wollen.

Die aktiven Mitglieder haben ein Ausbildungscurriculum vorzulegen. Der Verband prüft die Mitglieder in einem transparenten Anmeldeprozess, in dem das vorgelegte Curriculum geprüft und das Ergebnis anschließend in einer Abschlussevaluation festgehalten wird. Die Aufnahme in den Verein erfolgt ausschließlich durch Genehmigung des Vorstandes. Neue Mitglieder des Vereins haben eine Aufwandsentschädigung zur Überprüfung der einzuhaltenden Kriterien zu entrichten. Näheres regelt die Aufnahmeordnung.

Aktive Mitglieder sind Unternehmen und Einzelpersonen, die gemäß § 2, Satz 1 tätig sind.

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, abberufen und dessen Auftrag definieren. In Beiräten wird die besondere Expertise natürlicher und juristischer Personen in Anspruch genommen.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Ein Gründungsmitglied kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von wichtigen Außenkontakten.

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Einrichtung und Abschaffung von Gremien sowie der Benennung von Mitgliedern in die Gremien
  3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  4. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  6. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  8. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  9. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
  10. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  11. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und dem Geschäftsführer. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sofern Gründungsmitglieder Vorstandsfunktionen gemäß § 9, Satz 1 wahrnehmen, entfällt ihr Sitz im Vorstand nach § 2.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen.

Vorstandssitzungen werden mit einer vierzehntägigen Frist in Textform angekündigt. Die Ankündigung per Email ist zulässig. Die Sitzungen selbst können auch in Form von Web- oder Telefonkonferenzen stattfinden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den deutschen Feuerwehrverband und die Initiative für brandverletzte Kinder, „Paulinchen e. V.“. Dies geschieht mit der Auflage, das Vermögen entsprechend der bisherigen Ziele und Aufgaben des Vereines ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.